Erbrecht

Schwerpunkte meiner Tätigkeit im Erbrecht sind die Gestaltung von Testamenten und die Beratung bei Pflichtteilsansprüchen.

Sofern erforderlich, werde ich auch als Testamentsvollstrecker tätig, etwa bei Testamenten zugunsten von Bedürftigen oder Behinderten.

Wer kein Testament errichtet, überlässt es dem Gesetz, zu entscheiden, wer später das Vermögen bekommt. Wer dies sein wird, lässt sich oft nicht vorhersehen, man weiß zum Beispiel nicht, wer den Erblasser überlebt, also noch vorhanden sein wird. Auch das eigene Leben kann sich anders entwickeln, eine Scheidung, eine erneute Eheschließung, die Geburt weiterer Kinder kann die Aufteilung beeinflussen - wenn man nichts festgelegt hat.

Man muss kein Testament errichten. Viele scheuen sich, weil sie nicht gerne an die Begrenztheit des Lebens erinnert werden wollen. Oder weil sie abwarten, ob einem die Person x oder y in eigenen Jahren weiterhin nahe steht. Das ist verständlich, birgt aber ein gewisses Risiko.

Außerdem sollte man bedenken, dass auch ein ausformuliertes jederzeit geändert werden kann, es kann ergänzt oder durch ein neues ersetzt werden, es kann auch ersatzlos vernichtet werden. Ein Testament kann man so lange immer wieder neu errichten, solange man lebt.

Wenn ein Testament eine andere Verteilung des Nachlasses vorschreibt, als sie das Gesetz vorgesehen hätte, geht der eine oder andere leer aus. Wer dem Erblasser persönlich nicht so nahe stand, wird es verschmerzen können. Anders ist es bei nahen Verwandten oder Ehegatten, diese könnten schwer enttäuscht sein, und sich fragen, ob es zulässig war, sie ganz oder teilweise zu übergehen. Der Gesetzgeber versucht einen Kompromiss: der Erblasser soll weiterhin das Recht haben, mit einem Testament eine individuelle Verteilung vorzunehmen. Er soll aber bestimmte Personen nicht komplett auf "Null" setzen können.

Dies wird über Pflichtteilsrechte oder Pflichtteilsansprüche sichergestellt. Wer als Ehegatte durch Testament enterbt wurde, kann statt des ihm sonst vielleicht zustehenden Viertels zumindest ein Achtel beanspruchen, also die Hälfte dessen, was das Gesetz eigentlich vorsah. Genau so kann es bei Kindern sein: wer sonst ein Drittel bekommen hätte, hätte zumindest einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Sechstels des gesamten Nachlasswertes.

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Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Duisburg