Steuerfragen im Familienrecht

1) Steuererklärungen von Ehegatten

Ehegatten, die als Arbeitnehmer oder Beamte tätig sind, haben "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". Sie können eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn es Ihnen vorteilhaft erscheint ("Lohnsteuerjahresausgleich"), müssen es aber nicht, man spricht hier von Antragsveranlagung.

Sie sind aber bereits dann verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn einer der Ehegatten in dem jeweiligen Jahr nach Lohnsteuerklasse 5 oder 6 besteuert wurde. Die bei vielen Ehegatten beliebte Steuerklassenkombination 3/5 führt also stets zu einer Pflichtveranlagung!

Genauso ist es bei der Inanspruchnahme von Freibeträgen: wer sich einen Kinderfreibetrag eintragen lässt, um im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer zu zahlen, muss stets eine Einkommensteuererklärung abgeben, gleiches gilt bei Werbungskostenfreibeträgen (z. B. bei hohen Fahrtkosten).

Auch der zeitweilige Bezug von Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld führ zu einer Pflichtveranlagung. Diese Leistungen sind selbst nicht steuerpflichtig, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, das heißt sie erhöhen den individuellen Steuersatz und damit die Steuerschuld.

Aus Sicht eines Scheidungsanwalts gibt es aber noch einen weiteren Grund, regelmäßig und pünktlich Einkommensteuererklärungen abzugeben:

Es kann nämlich sein, dass nach einer Trennung ein Ehegatte nicht mehr bereit ist, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, weder für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, noch die Jahre davor. Vielleicht verspricht er sich Vorteile von einer Einzelveranlagung, weil für ihn bisher die Steuerklasse 5 galt, und er im Grunde zuviel Lohnsteuer gezahlt hat. Bei einer Einzelveranlagung kann er mit einer erheblichen Steuererstattung rechnen, womöglich für mehrere Kalenderjahre.

Der andere Ehegatte, für den bisher die Steuerklasse 3 galt, muss in einem solchen Fall mit einer erheblichen Steuernachzahlung rechnen.

Kurz gesagt: Gutverdiener mit Steuerklasse 3 sollten ihre Steuerangelegenheiten erledigen, bevor sie sich trennen!

2) Gemeinsame oder Einzelveranlagung?

Ehegatten können ab dem Veranlagungszeitraum 2013 zwischen vier Veranlagungsarten wählen: a) der Einzelveranlagung, die früher getrennte Veranlagung genannt wurde, b) der Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, c) dem Sondersplitting im Trennungsjahr und d) dem Verwitweten-Splitting.

Sie werden einzeln veranlagt, wenn ein Ehegatte die Einzelveranlagung wählt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Wahl erfolgt durch Angabe in der Steuererklärung, sie ist nicht für alle Zeiten bindend, sie gilt immer nur für den betreffenden Veranlagungszeitraum, das heißt das jeweilige Kalenderjahr.

Sie werden zusammen veranlagt, wenn beide die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG), oder wenn sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen, sich also nicht äußern, auch dann muss das Finanzamt die Ehegatten zusammen veranlagen (§ 26 Abs. 3 EStG).

Die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Ehegatten-Splittings ist meist günstiger als die Einzelveranlagung, sofern die Einkünfte unterschiedlich hoch sind. Dies ist eine Folge des progressiven Einkommensteuertarifs. Wer mehr verdient, zahlt auch prozentual mehr Steuern: der Eingangssteuersatz beträgt zurzeit 14%, der Spitzensteuersatz 45%. Bei der Zusammenveranlagung werden die beiderseitigen Einkünfte erst addiert und dann halbiert. Sodann wird ermittelt, welche Einkommensteuer bei dem halbierten Betrag zu zahlen wäre, diese Einkommensteuer wird anschließend verdoppelt - und von beiden Ehegatten gemeinsam geschuldet.

Trennen sich Ehegatten, können sie das Sondersplitting im Trennungsjahr wählen. Das ist eine Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, mit der Besonderheit, dass die Ehegatten nur zu Beginn des Jahres zusammengelebt haben müssen; sie dürfen sich frühestens am 2.1. getrennt haben.

Das Verwitweten-Splitting verlängert dieses Privileg um ein weiteres Kalenderjahr. Beispiel: Verstirbt ein Ehegatte im Jahr 2018, kann der andere die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting nicht nur für das Todesjahr wählen, sondern auch das Folgejahr 2019 (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Ob die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting günstiger ist als die Einzelveranlagung, lässt sich nicht pauschal beantworten, In der Regel ist sie es, wenn die Einkünfte stark differieren. Es kann aber zum Beispiel anders sein, wenn Verlustverrechnungen in Betracht kommen. In komplexeren Fällen sollte man frühzeitig einen Steuerberater hinzuziehen, der einem anhand von Vergleichsberechnungen die für das jeweilige Kalenderjahr günstigste Variante aufzeigen kann.

3) Steuerschulden, Steuererstattungen

Solange Ehegatten aus einem Topf wirtschaften, wird darüber meist nicht länger nachgedacht: Erhält man eine Steuererstattung, freut man sich und gibt das Geld gemeinsam aus, ist eine Nachzahlung zu leisten, zahlt man aus der gemeinsamen Kasse. Das ändert sich, sobald die Ehegatten getrennt sind:

Vielleicht erhält man einen Steuerbescheid für die Vergangenheit, kurz nachdem man sich trennte, oder man wählt nach der Trennung ein letztes Mal die Zusammenveranlagung, was wie gesagt möglich ist, wenn man zu Beginn des Veranlagungszeitraums mindestens einen Tag zusammengelebt hatte.

In beiden Fällen stellt sich die Frage, wie eine Erstattung aufzuteilen ist, oder wer welchen Betrag beisteuern muss, um eine Nachzahlung leisten zu können.

Für die Steuernachzahlung gibt es gesetzliche Regelungen. Werden Ehegatten zusammen veranlagt, sind die Gesamtschuldner, jeder haftet für die gesamte Nachzahlung: erfüllt ein Ehegatte die gemeinsame Steuerschuld, so wirkt dies auch zugunsten des anderen Ehegatten.

Diese Regelung sagt aber nichts darüber aus, wie anschließend intern abzurechnen ist, zwischen den Ehegatten. Denkbar wäre eine Aufteilung 50 zu 50, bei der jeder Ehegatte die Hälfte der gemeinsamen Steuerschuld zu tragen hat - das ist das Grundprinzip, wenn nichts anderes gilt (§ 426 BGB).

Viele Ehegatten werden das aber als nicht gerecht empfinden, vor allem jene, die deutlich weniger verdient haben.

Deshalb sollte man eher darauf abstellen, wer wie viel beigetragen hat, zum gemeinsamen Einkommen. Die Berechnung ist relativ einfach, es ist nur zu ermitteln, wer mit welchem Prozentsatz am Gesamteinkommen beteiligt war. Beispiel: Hat der eine Ehegatte 96.000 € verdient, und der andere 37.000 €, beide zusammen also 133.000 €, so ist das Verhältnis etwa 72 zu 28, der "Besserverdienende" könnte also sagen: ich übernehme 72% der Steuernachzahlung.

Aber auch das wird dem anderen nicht immer gefallen, weil er bei einer Einzelveranlagung weniger zu zahlen hätte - und der andere mehr. Der "Besserverdienende" profitiert bei der Zusammenveranlagung von der Milderung der Progression, er kommt in den Genuss eines niedrigeren Steuersatzes.

Der dritte Weg findet sich im Steuerrecht, in der Abgabenordnung (AO). Ist bei einer Zusammenveranlagung ein Steuerbescheid ergangen, der eine Nachzahlung verlangt, so kann jeder Ehegatte bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Aufteilung stellen, in § 270 AO heißt es:

"Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG (...) ergeben würden."

Das Finanzamt nimmt also im Grunde zwei Berechnungen vor, eine im Rahmen der Zusammenveranlagung, und eine im Rahmen einer fiktiven Einzelveranlagung. Es bleibt bei den Vorteilen einer Zusammenveranlagung, die individuelle Leistungsfähigkeit wird nun aber stärker berücksichtigt.

Dieses Modell - fiktive Einzelveranlagung innerhalb der Zusammenveranlagung - lässt sich auf das Gegenstück, das heißt die Steuererstattung übertragen.

Auch hier ist mittels einer Alternativberechnung zu bestimmen, welche Steuerbeträge bei einer Einzelveranlagung anfielen. Anschließend setzt man die Beträge in ein prozentuales Verhältnis und nimmt dieses Verhältnis als Maßstab für die Verteilung der gemeinsam erzielten Steuererstattung.

Kommt es zum Streit, wird das Familiengericht häufig den dritten Weg wählen, und sich dabei auf den Bundesgerichtshof berufen (31.05.06, XII ZR 111/03).

Das muss aber nicht so sein, der Bundesgerichtshof hat betont, dass auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden können, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben. Man kann als Ehegatte also durchaus Einfluss nehmen, man muss die Gründe aber ausdrücklich vorbringen.

4) Unterhalt steuerlich absetzbar?

Im Prinzip: Nein, praktisch aber häufig doch ...

Der Gesetzgeber will genau bestimmen können, was absetzbar ist, und hat sich deshalb für ein grundsätzliches Abzugsverbot entschieden. Wendet ein Steuerpflichtiger einem anderen etwas zu, so soll dies selbst dann nicht absetzbar sein, wenn damit eine gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht erfüllt wird (§ 12 Nr. 2 EStG).

Allerdings finden sich in § 12 EStG auch gleich die Ausnahmen: "Soweit in § 10, § 10a, § 10b, § 33, § 33a, § 33b EStG nichts anderes bestimmt ist."

Als Steuerpflichtiger muss man also schauen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Praktisch wichtig sind vor allem die außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG, sowie der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1, auch begrenztes Realsplitting genannt.

Der Begriff außergewöhnliche Belastung legt es bereits nahe: Wer Unterhaltsleistungen unter diesem Gesichtspunkt steuerlich geltend machen will, muss darlegen, weshalb sie notwendig waren. Der Empfänger muss bedürftig sein, seine eigenen Einkünfte und sein Vermögen dürfen nicht zu hoch sein.

Absetzbar sind bis zu 9.000 € pro Kalenderjahr, und zusätzlich die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung, die man für den Bedürftigen getragen hat.

Der Kreis der Empfänger ist relativ groß: jede "dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person". Also zum Beispiel Ehegatten, auch getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, die eigenen Eltern, die Schwiegereltern, also die Eltern des Ehegatten, Großeltern, Kinder, Enkel usw.

Aber auch nichteheliche Partner, die keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Steuerpflichtigen haben, kommen in Betracht. Erhält der Partner weniger oder keine Sozialleistungen, weil er mit dem Steuerpflichtigen in einem Haushalt lebt, ist der Steuerpflichtige gezwungen, für ihn aufzukommen. Ähnlich ist es bei  ausländischen Partnern, die erst einreisen durften, nachdem sich der inländische Partner verpflichtet hatte, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Bei Unterhaltszahlungen an ein Kind gibt es eine wichtige Ausnahme: Hat der Steuerpflichtige oder eine andere Person bezogen auf dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag, kann der Unterhalt nicht gleichzeitig als außergewöhnliche Belastung gelten.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, das begrenzte Realsplitting, ist ganz anders aufgebaut:

Bei ihm ist der Kreis der Empfänger viel kleiner, hier ist nur absetzbar, was der Steuerpflichtige an seinen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlt.

Dafür gibt es aber auch keine Bedürftigkeitsprüfung, man muss also nicht darlegen, dass der Empfänger auf den Unterhalt angewiesen war.

Absetzbar sind bis zu 13.805 € pro Kalenderjahr, und auch hier zusätzlich die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Steuerpflichtige kann die Unterhaltszahlungen aber nur mit Zustimmung seines Ehegatten absetzen, und das hat einen einfachen Grund. Der Unterhalt, den man von einem anderen bekommt, ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig, auch wenn man selbst vielleicht sehr hohe eigene Einkünfte hat (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG). Das ändert sich aber, sobald der andere die Unterhaltszahlungen steuermindernd geltend macht, als Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Auf den Punkt gebracht: Die steuerliche Entlastung des einen führt zu einer steuerlichen Belastung des anderen.

Es kann sich aber trotzdem für beide Ehegatten lohnen, das Realsplitting in Anspruch zu nehmen, jedenfalls wenn der Unterhaltspflichtige ein deutlich höheres Einkommen und eine höhere Steuerlast hat als der Unterhaltsempfänger, denn dann ist seine Entlastung größer als die Belastung des anderen.

Der Vorteil für den Empfänger: Das Realsplitting erhöht das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, dieser kann mehr Unterhalt zahlen.

Vernünftigerweise wird der Unterhaltsbezieher seine Zustimmung erst erteilen, nachdem ihm der andere versichert hat, alle finanziellen Nachteile auszugleichen: in erster Linie die steuerliche Mehrbelastung, aber auch andere Kosten, die durch das nun höhere steuerpflichtige Gesamteinkommen entstehen.

Man kann seine Zustimmung auf einen bestimmten Teilbetrag des insgesamt bezogenen Unterhalts beschränken. In einigen Fällen kann es sich empfehlen, sie immer nur für ein einzelnes Kalenderjahr zu erteilen, um eigene hohe Einkommensteuervorauszahlungen zu vermeiden.

5) Anwaltskosten steuerlich absetzbar?

Beauftragt der Unterhaltspflichtige einen Anwalt einen Anwalt, um die Zustimmung zum Sonderausgabenabzug bzw. Realsplitting zu erreichen, so sind die ihm entstehenden Anwaltskosten selbst keine Sonderausgaben. Die Anwaltskosten könnten allenfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Anders beim Unterhaltsempfänger: Beauftragt er einen Anwalt, weil er finanzielle Nachteile ais dem Realsplitting fürchtet, so können Anwaltskosten Werbungskosten sein, weil sie der "Sicherung und Erhaltung von Einnahmen" dienen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), in diesem Fall des Unterhalts.

Auch bei der erstmaligen Durchsetzung von Unterhalt können Anwaltskosten als Werbungskosten gelten ("Aufwendungen zur Erwerbung von Einnahmen").

Ansonsten sind Prozesskosten heute meist nicht mehr absetzbar, jedenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung. Seit 2013 können sie nur noch dann berücksichtigt werden, wenn sie zur Sicherung der Existenzgrundlage oder lebensnotwendiger Bedürfnisse notwendig waren (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass dies bei Scheidungsverfahren regelmäßig zu verneinen sei (18.05.17, VI R 9/16).

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Familienrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)