Testament

1) Wie errichte ich es?

Die eigenhändige Errichtung eines Testaments ist bis heute die Regel. Ein selbst geschriebenes Testament ist genau so wirksam wie ein notarielles Testament. Der Gesetzgeber will es dem Erblasser so leicht wie möglich machen, deshalb gibt es nur wenige Formvorschriften - aber die sind wichtig:

Eigenhändig heißt wirklich mit der eigenen Hand, nicht mit der Schreibmaschine. Es muss nicht schön oder sauber aussehen, wichtig ist, dass sich der Verfasser erkennen lässt. Bestehen später Zweifel, wird das Nachlassgericht ein Schriftgutachten anfordern, und prüfen, ob die Handschrift des Verfassers wirklich die des Verstorbenen bzw. Erblassers ist. Ihn selbst kann man nicht mehr fragen, das einzige wahrlich Charakteristische, das von ihm bleibt, ist seine persönliche Handschrift.

Am Ende des Textes muss die Unterschrift stehen, bestehend aus Vorname und Nachname. Und man sollte den Ort und das aktuelle Datum dazusetzen, weil es manchmal mehrere Testamente gibt, und in der Regel nur das jüngste, das heißt das zuletzt errichtete Testament maßgebend ist.

Wenn zwei Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich zu Papier bringt, und der andere es lediglich mit unterzeichnet, wiederum unterhalb des Textes, mit Vorname und Nachname.

Was schreibe ich rein? Das bleibt jedem selbst überlassen. Es müssen keine Fachbegriffe verwendet werden, es reicht, wenn später verstanden wird, was angeordnet werden sollte. Einige Beispiele: "nach meinem Tod soll der x mein Vermögen erhalten", oder "mein Nachlass soll an den Verein y gehen". Es können auch einzelne Gegenstände gesondert vermacht werden, etwa so: "Erbe soll x sein, aber mein Auto soll Nichte y bekommen."

In diesem Fall wird Nichte y nicht Erbin oder Miterbin, sie erhält ein Vermächtnis, der Erblasser hat ihr den Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs vermacht.

Erbe wäre weiterhin x, er müsste das Vermächtnis erfüllen, das heißt das Fahrzeug an y herausgaben, alles andere dürfte er behalten, als Alleinerbe.

Es kann auch Geld vermacht werden, etwa so: "Erbe soll x sein, y bekommt 20.000 €".

Auch Art und Ort der Beisetzung können angeordnet werden. Ebenso lässt sich regeln, wer sich um die Organisation kümmern soll. Das kann sehr hilfreich sein, wenn es mehrere Personen gibt, die eigentlich zuständig wären, diese aber weit voneinander entfernt leben.

Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein. Die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person könnte den Nachlass au die Erben verteilen oder die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen überwachen, also den Willen des Verstorbenen durchsetzen.

Soll eine Person begünstigt werden, die dauerhaft auf Sozialleistungen angewiesen ist, etwa ein Behinderter, ist meist die Anordnung einer Dauervollstreckung erforderlich, hier muss der Testamentsvollstrecker den Nachlass zugunsten des Bedürftigen verwalten.

2) Wo verwahre ich es?

Das Testament ist eine Nachricht an die Hinterbliebenen, es muss so verwahrt werden, dass es auch gefunden wird.

Man kann es in der Wohnung verwahren, oder einer Person anvertrauen. In der Praxis führt dies aber oft zu Problemen: die Angehörigen wissen häufig nicht einmal, dass es ein Testament gibt, und suchen nicht danach. Oder man weiß, dass es ein Testament gibt, sucht es verzweifelt, und findet es nicht.

Es geht aber noch weiter: Wer ein Testament findet und sieht, dass er darin nicht erwähnt wird, könnte in Versuchung kommen, es verschwinden zu lassen. Dies gilt insbesondere für Angehörige, die gesetzliche Erben sind, und befürchten, durch das Testament enterbt zu werden. Es kommt auch vor, dass Testamente "ergänzt" oder verfälscht werden, indem ei e"Null" hinzugefügt, oder eine bestimmte Passage gestrichen oder unleserlich gemacht wird.

Wer das verhindern möchte, sollte sein Testament in "besondere amtliche Verwahrung" geben, bei einem Amtsgericht. "Besonders" heißt: das Testament wird nicht einfach in eine Akte geheftet, sondern im Tresor verwahrt. Man kann es persönlich beim Gericht abgeben, man kann es auch per Post schicken.

Das Gericht erteilt anschließend einen Hinterlegungsschein, in dem die Entgegennahme bescheinigt und das jeweilige Schriftstück genau bezeichnet wird. Auch der Verfasser wird in diesem Schein angegeben, nicht aber der Inhalt seines Testaments. Es erfolgt auch keine Prüfung der Wirksamkeit.

Was kostet das? Das Nachlassgericht selbst berechnet für die amtliche Verwahrung einmalig 75 €, unabhängig vom Wert des Nachlasses.

Außerdem wird es das Zentrale Testamentsregister informieren, das bei der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird. Nicht über den Inhalt des Testaments, nur über die Existenz und den Verwahrungsort. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Testament später auch wirklich gefunden wird.

Die Bundesnotarkammer berechnet für die Registrierung des Testaments eine weitere Gebühr von 18 € (über Notar: 15 €), man erhält also in der Regel zwei Rechnungen.

Einigen fällt es schwer, ihr Testament aus der Hand zu geben, sie glauben, dann könne es nicht mehr geändert werden. Die Hinterlegung dient nur dem Schutz des Testaments. Wer es verwahren lässt, legt sich nicht fest, er kann es sich jederzeit vom Gericht zurückgeben lassen. Man kann auch weitere Testamente verfassen, am Ende zählt meist nur das zuletzt errichtete Testament, es verdrängt alle anderen, auch die vom Gericht verwahrten.

3) Wie ändere ich es?

Jeder darf so viele Testamente errichten wie er möchte. Man kann auch ein früher verfasstes Testament ändern oder ergänzen.

Aber Vorsicht! Das ist nicht ganz einfach. Wie oben erläutert, muss am Ende des Textes, genauer gesagt: unterhalb des Textes, die eigene Unterschrift stehen. Es soll später für den Leser klar sein: alles, was oberhalb der Unterschrift steht, stammt vom Verfasser, und alles darunter nicht mehr. Das schützt den Willen des Erblassers, man kann ihm nach seinem Tod nicht einfach was unterschieben, indem man das Testament "fortschreibt".

Das muss auch vom Verfasser selbst beachtet werden, wenn er sein Testament ändert oder ergänzt. Die Ergänzung muss erneut unterschrieben werden, nach der Unterschrift darf nichts mehr kommen. Schwierig wird es, wenn das eine Blatt vollgeschrieben ist, und man auf einem zweiten weiterschreiben muss. Wer ganz sicher gehen will, unterschreibt jedes Blatt und jede Seite gesondert, immer am Ende, nach der letzten Zeile.

Einige verwenden Namenslisten, um einer großen Anzahl von Personen etwas zukommen zu lassen, vielleicht jeweils nur einen Gegenstand, oder ein bestimmtes Bild einer größeren Gemäldesammlung. Auch hier muss zusätzlich diese Liste unterschrieben werden.

Sicherer als alle Ergänzungen ist eine Neufassung. Das frühere Testament kann vernichtet werden. Wer das alte nicht findet, kann es außer Kraft setzen, indem er in dem neuen Testament schreibt: "ich widerrufe alle früheren Testamente". In solchen Fällen ist es besonders wichtig, alle Testamente nicht nur zu unterschreiben, sondern auch mit dem jeweiligen Datum zu versehen, damit klar wird, welches das jüngste ist.

4) Wann brauche ich Rat?

Die Größe des Nachlasses ist nicht entscheidend, ich habe schon Testamente auf "Schmierzetteln" gesehen, mit denen große Vermögen wirksam vermacht wurden.

Rechtsrat wird aber meist dann benötigt, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Oder wenn es Pflichtteilsberechtigte gibt, denen man möglichst wenig hinterlassen möchte. Oder wenn etwas schon zu Lebzeiten übertragen werden soll (vorweggenommene Erbfolge).

Auch bei zu erwartendem Streit zwischen Erben sollte man sich beraten lassen. Vielen Erbengemeinschaften gelingt es nicht, sich in allen Punkten zu einigen. Das Thema Erbe ist mit starken Emotionen verbunden, und gerade der Tod eines Elternteils kann erledigt geglaubte Konflikte wieder aufleben lassen. Solchen Erben hilft es, wenn der Erblasser selbst eine präzise Regelung trifft, die später wenig Spielraum für Interpretationen lässt.

Auch bei der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sollte man sich beraten lassen. Der Testamentsvollstrecker ist ein Willensvollstrecker, er soll den Willen des Erblassers verwirklichen. Das kann er nur, wenn es klar formulierte Anweisungen gibt.

5) Muss ich es abgeben?

Das Testament, das man selbst verfasst hat, kann man beim Nachlassgericht abgeben, muss es aber nicht.

Anders ist es bei Testamenten, die nach dem Tod des Erblassers gefunden werden. Diese müssen immer abgeliefert werden, auch wenn sie als überholt oder nicht wirksam gelten. Nahe Angehörige neigen dazu, Testamente verschwinden zu lassen, aus Sorge um ihren gesetzlichen Anteil. Das ist riskant: Wer ein Testament unterschlägt, kann sein gesetzliches Erbrecht verlieren und sich gegenüber den testamentarischen Erben schadensersatzpflichtig machen.

Es kann auch keiner einwenden, der Erblasser habe es anders gewollt, oder ausdrücklich verfügt, das Testament nach seinem Tod unter Verschluss zu halten. Solche Anordnungen sind unwirksam, kein Erblasser kann die Ablieferung und Eröffnung seines Testaments verhindern.

Auch gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten müssen beim Gericht abgegeben werden, selbst wenn der andere noch lebt.

Wer nur eine Fotokopie findet, muss auch diese abliefern. Eine Kopie kann ausreichen, um die Errichtung oder Existenz eines Testaments nachzuweisen. Es kann also auch dann ein Erbschein erteilt werden, wenn das Original-Testament auf dauer verschwunden bleibt.

6) Wie geht es weiter?

Sobald der Tod nachgewiesen ist, wird das Nachlassgericht sämtliche "Verfügungen von Todes wegen" eröffnen. Sowohl die amtlich verwahrten als auch alle später abgelieferten Schriftstücke. Diese Eröffnung geschieht meist schweigend, nicht in Gegenwart der Angehörigen oder Erben.

Anschließend wird das Gericht Fotokopien der eröffneten Schriftstücke erstellen und an alle möglicherweise berechtigten Personen verschicken. Das können solche sein, die in einem Schriftstück ausdrücklich genannt sind, aber auch solche, die sich selbst beim Gericht gemeldet haben. Wer Erbe ist, prüft das Gericht nicht, und könnte es meist auch nicht, weil häufig noch weitere Schriftstücke auftauchen, die nach und nach eröffnet werden.

Für jede Eröffnung berechnet das Gericht pauschal 100 €, auch wenn es gleich mehrere Schriftstücke eröffnet.

Wer eine gerichtliche Bestätigung seines Erbrechts benötigt, kann anschließend einen Erbschein beantragen. Damit kann sich der Erbe ausweisen, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Der Erbschein bedeutet aber keine endgültige Festlegung, ein Erbschein kann falsch sein, wenn er der wirklichen Erbfolge widerspricht. In einem solchen Fall kann die Einziehung des Erbscheins beantragt werden, von dem, der sich für den wirklichen Erben hält.

Der sicherste Weg ist die Erhebung einer Erbenfeststellungsklage, bei der ein Gericht eine Entscheidung trifft, die rechtskräftig wird. Eine solche Feststellung kann später kaum noch angefochten werden, verschafft also eine relativ sichere Rechtsposition.

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)