Wer darf bestatten, wer muss zahlen?

1) Bestattungsrecht, Bestattungspflicht

a) Ab wann darf frühestens bestattet werden?

Auch wenn es Angehörige besonders eilig haben, müssen sie die im jeweiligen Bundesland geltenden Wartefristen beachten.

In Nordrhein-Westfalen sind Erdbestattungen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig (§ 13 BestG NRW), in Bayern nach 48 Stunden (§ 18 BestV Bayern).

Diese Wartefrist soll sicherstellen, dass kein Scheintoter bestattet wird. Außerdem sollen die beteiligten Behörden (Standesamt, Gesundheitsbehörde, Polizei usw.) vorher alle erforderlichen Prüfungen und Registrierungen vornehmen können. In Ausnahmefällen kann auf Antrag eine frühere Bestattung genehmigt werden.

Vor einer Feuerbestattung müssen häufig zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: bei einer Einäscherung werden alle Spuren vernichtet, die auf einen nicht natürlichen Tod hindeuten könnten, eine Obduktion ist danach nicht mehr möglich. Deshalb muss vorher in der Regel eine zweite ärztliche Leichenschau erfolgen.

In einigen Bundesländern, wie etwa in Bayern, muss vor einer Feuerbestattung nachgewiesen werden, dass sie dem Willen des Verstorbenen entspricht:

Es soll keiner gegen seinen Willen verbrannt werden, außerdem scheidet für einige Verstorbene oder deren Angehörige eine Einäscherung aus religiösen Gründen aus: von Teilen des Christentums wird sie bis heute abgelehnt, ähnlich soll es im Judentum und Islam sein; nur im Buddhismus ist sie wohl überwiegend üblich.

Lässt sich nicht feststellen, ob der Verstorbene mit einer Verbrennung einverstanden war, entscheiden in Bayern die Angehörigen: erst der Ehegatte, dann die Kinder, danach die Eltern usw. Gibt es mehrere Kinder, und sind sie sich nicht einig, ist zunächst nur eine Erdbestattung zulässig (§ 17 BestV Bayern).

b) Bis wann ist spätestens zu bestatten?

Erdbestattungen müssen in Nordrhein-Westfalen innerhalb von zehn Tagen erfolgen; Totenasche ist binnen sechs Wochen beizusetzen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW).

In Bayern muss der Verstorbene innerhalb von 96 Stunden bestattet oder zumindest "auf den Weg zur Bestattung gebracht werden", wobei Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitzählen; wer noch nicht über alle erforderlichen Unterlagen verfügt, kann sich mehr Zeit lassen (§ 19 Abs. 1 BestV Bayern).

In Hamburg gibt es überhaupt keine Frist, binnen derer ein Verstorbener zu beerdigen ist; nur die Pflicht, einen Leichnam innerhalb von 36 Stunden nach Feststellung des Todes entweder in eine Leichenhalle oder "an einen Ort außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg" zu überführen (§ 6 BestG Hamburg).

Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass grundsätzlich keine Eile geboten ist. Man darf sich in Ruhe vom Verstorbenen verabschieden, die Beisetzungsfeierlichkeiten vorbereiten; oder die Zwischenzeit nutzen, um den Nachlass zu sichern, Verträge zu kündigen, einen Erbschein zu beantragen usw.

c) Wer entscheidet über Art der Bestattung?

Der Verstorbene entscheidet selbst, wie er bestattet werden will. Er kann seine Grabstelle bestimmen, die Art der Bestattung vorgeben, und er kann eine Person damit betrauen, seinen Willen durchzusetzen bzw. in einem vorgegebenen Rahmen zu konkretisieren (Bundesgerichtshof, 26.02.19, VI ZR 272/18).

Die von ihm bestimmte Person, der Totenfürsorgeberechtigte, muss kein Angehöriger sein, er muss auch nicht zu den Erben gehören. Es kann eine Freundin, ein Freund sein, oder ein Testamentsvollstrecker, der vom Erblasser mit der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung des Erbes beauftragt wurde.

Diese Person ist berechtigt, den Willen des Verstorbenen erforderlichenfalls auch gegen den Willen der Angehörigen durchzusetzen. Damit es später keinen Streit darüber gibt, was man angeblich wollte oder sich vermutlich gewünscht hätte, sollte man selbst einige Sätze zu Papier bringen, am besten im Testament selbst.

Nur wenn der Verstorbene nichts bestimmt hat, sind seine Angehörigen berechtigt, über den Ort der letzten Ruhestätte und die Art der Bestattung zu entscheiden.

Das Entscheidungsrecht der Angehörigen stand lange Zeit nicht im Gesetz, es war reines Gewohnheitsrecht und beruhte auf der Annahme, von "den nächsten Angehörigen" sei die "größere Rücksichtnahme auf die Gedankenwelt des Verstorbenen zu erwarten" (Reichsgericht, 05.04.37, IV 18/37). Das wird häufig so sein, aber unabhängig davon unterstreicht dieses Zitat noch einmal, dass letztendlich allein die Gedanken und der Wille des Verstorbenen die Richtschnur bilden - auch für seine Angehörigen.

Heute ergibt sich das Bestattungsrecht der Angehörigen in aller Regel aus den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer bzw. Stadtstaaten, es ist dort aber nicht immer als ausdrückliches "Bestattungsrecht" formuliert, sondern als sein Gegenstück: als Bestattungspflicht, die helfen soll, die Kommunen zu entlasten.

In Nordrhein-Westfalen ist das so, das Bestattungsgesetz kennt kein Bestattungsrecht, nur eine Bestattungspflicht: "Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder" (§ 8 BestG NRW).

In Bayern ist es ähnlich, hier folgt das Bestattungsrecht der Bestattungspflicht, und diese wiederum der "Pflicht, die Leichenschau zu veranlassen"; der Kreis der Verpflichteten ist etwas größer als in Nordrhein-Westfalen, nach Ehegatten, Kindern usw. können auch "Kinder der Geschwister des Verstorbenen" verpflichtet sein, also Nichten und Neffen, und selbst "Verschwägerte ersten Grades", das heißt die Eltern sowie Kinder des hinterbliebenen Ehegatten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV Bayern).

Ein Sonderfall ist Rheinland-Pfalz, dort ist der Erbe verpflichtet, und nur ersatzweise die Angehörigen (§ 9 Abs. 1 BestG RP).

2) Wer trägt die Kosten?

Wer seiner Bestattungspflicht nachgekommen ist, hat Aufträge erteilt, an Bestattungsunternehmer, Steinmetze (Grabstein) usw., er hat meist auch Anträge bei Behörden gestellt, bei einer Stadt- oder Kirchenverwaltung (Grabnutzungsrecht). Die beauftragten Unternehmen sind seine Vertragspartner, sie werden darauf bestehen, dass die vereinbarten und erbrachten Leistungen von ihm bezahlt werden; bei den Städten usw. ist es ähnlich, der Gebührenbescheid geht an den Antragsteller.

Der Auftraggeber bleibt auf seinen Kosten sitzen, es sei denn, er findet einen, der nach dem Gesetz zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist:

a) Ein Grundsatz, zahlreiche Ausnahmen

Aus Sicht des Erbrechts ist die Frage schnell beantwortet: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers" (§ 1968 BGB).

Diese Norm ist weit auszulegen, mit "der Erbe" ist auch eine Erbengemeinschaft gemeint, es sind auch nicht nur die Kosten einer "Beerdigung" zu tragen, sondern auch die einer Feuerbestattung, und alles weitere: Grabnutzungsrecht, Grabstein, die Erstbepflanzung des Grabes (nicht aber die laufende Grabpflege), Kosten der Trauerfeier, Reisekosten der Bestattungspflichtigen, Traueranzeigen, Danksagungen, selbst Überführungskosten (vom Sterbeort zur Grabstelle).

In der Praxis kommt es dennoch häufig zu Streit: Der Bestattungspflichtige oder auch ein Dritter, der nicht verpflichtet gewesen wäre, aber trotzdem Aufträge erteilt hat, möchte seine Kosten erstattet bekommen, und versteht nicht, weshalb sich alle "verstecken". Der Hintergrund: es kommen in der Regel mehrere Personen als Erben in Betracht, und es dauert eine Weile, bis die Beteiligten oder Nachlassgerichte geklärt haben, wer den Erblasser mit welchem Anteil beerbt hat.

Außerdem wird auch der Erbe versuchen, die Kosten weiterzureichen, an eine Person, die statt seiner für die Bestattungskosten haftet, und hier gibt es zahlreiche Varianten:

Ist der Tod die Folge eines Verkehrsunfalls, den ein Dritter zu verantworten hat, so muss dieser die Kosten tragen, oder dessen Haftpflichtversicherer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVG); auch bei sonstigen rechtswidrigen Tötungen, außerhalb des Straßenverkehrs, haftet die für den Tod verantwortliche Person (§ 844 Abs. 1 BGB).

Ist der Verstorbene bei einem Flugzeugabsturz um Leben gekommen, so hat der Halter des Luftfahrzeugs die Beerdigungskosten zu erstatten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 LuftVG).

Teilweise haften Dritte nur dann für die Kosten der Beerdigung, "soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist", sprich, wenn bei ihm nichts zu holen ist, dies gilt für Personen, die dem Verstorbenen zum Unterhalt verpflichtet waren, die Unterhaltspflicht umfasst die Bestattungskosten (§ 1615 Abs. 2 BGB).

Aus diesem Grund sollten Angehörige, die eine Ausschlagung des Erbes erwägen, sich etwas zurückhalten mit Aufträgen an Bestatter usw.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt "der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt" (§ 1953 Abs. 1 BGB), die Ausschlagung macht aus dem "vorläufigen Erben" einen endgültigen Nicht-Erben, und wer nicht erbt, kann auch nicht verpflichtet sein, die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB).

ABER: Die Ausschlagung schützt nicht immer, sie beseitigt lediglich den Status "Erbe", nicht die Eigenschaft, ein "Angehöriger" des Verstorbenen zu sein, sie bleibt, und das nutzen Ordnungsbehörden, die über eine Ersatzvornahme eine Bestattung veranlassen, weil kein Angehöriger tätig wird. Behörden müssen die Kosten nicht einklagen, sie können einen Kostenbescheid erlassen, gegenüber einer Person, die nach dem jeweiligen Landesgesetz als Angehöriger zur Bestattung verpflichtet ist.

Diese öffentlich-rechtliche Pflicht ist mit der bürgerlich-rechtlichen Pflicht des Erben nicht identisch (Bundesverwaltungsgericht, 14.10.10, 7 B 56.10).

Gibt es mehrere gleichrangig Bestattungspflichtige, kann sich die Behörde eine Person herausgreifen und ihr den Bescheid zustellen. Der Empfänger muss an die Behörde zahlen, und kann anschließend von den anderen eine Kostenbeteiligung verlangen (OVG Lüneburg, 05.04.19, 10 PA 350/18).

b) Bestattungskosten steuerlich absetzbar

Wer etwas aus dem Nachlass erhält, als Erbe, Begünstigter eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsberechtigter, ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig (§ 3 ErbStG).

Von der eigenen "Bereicherung" können verschiedene Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, zu ihnen zählen auch Bestattungskosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Wer relativ viel für die Beisetzung ausgeben musste, kann seiner Erbschaftsteuererklärung eine detaillierte Aufstellung mit Belegen beifügen; er kann sich aber auch für die im Gesetz genannte Pauschale entscheiden, als Bestattungskosten werden vom Finanzamt auch ohne Nachweis insgesamt 10.300 € anerkannt.

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)