Benachteiligung, Enterbung, Pflichtteil

Gerecht muss es nicht zugehen, bei der Verteilung des Nachlasses. Der Erblasser darf einzelne Erben bevorzugen, andere benachteiligen. Wer drei Kinder hinterlässt, und zuletzt nur noch nur mit zwei von ihnen in Kontakt stand, könnte verfügen, dass diese jeweils Erbe zu 40% sein sollen, und das dritte Kind zur 20% erhalten soll.

Diese Benachteiligung kann bis zur kompletten Enterbung reichen, etwa indem im Testament bestimmt wird, dass einzelne Personen überhaupt nichts bekommen.

Der Ausschluss muss nicht wörtlich, er kann stillschweigend erfolgen. Wenn der Erblasser eine Ehefrau und die Kinder x, y und z hinterlässt, und in seinem Testament erklärt, er vermache sein gesamtes Vermögen den Kindern y und z, dann sind die Ehefrau und das Kind x enterbt, obwohl er an keiner Stelle von "enterben" gesprochen hat.

Die Benachteiligung kann aber auch schon viel früher einsetzen, etwa indem schon zu Lebzeiten immer wieder größere Geldbeträge an bevorzugte Kinder fließen, oder ihnen früh ein Grundstück übertragen wird, sei es schenkweise oder zu einem Kaufpreis, der deutlich unterhalb des tatsächlichen Wertes liegt.

Bei diesen lebzeitigen Übertragungen kann man kaum noch von "Enterbung" sprechen: die Benachteiligung erfolgt nicht im Testament, also nicht im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern sehr viel früher. Das macht es für die Betroffenen, die sich benachteiligt fühlen, teilweise schwer, den Wert des "wirklichen Nachlasses" zu ermitteln.

Wer sich benachteiligt fühlt, z. B. als Kind, muss in jedem Fall aktiv werden, wenn er seine Rechte durchsetzen will. Er muss sich alles anschauen, auch sämtliche Schenkungen, die vor dem Erbfall erfolgt sind, und er darf das, sofern er zum privilegierten Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

1) Schutz bestimmter Angehöriger

Eine drohende Enterbung kann insbesondere Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung beeinträchtigen. Wer immer wieder gesagt bekommt: "Ich enterbe dich, wenn du ...", dem fällt es nicht so leicht, aufzubegehren und sich aufzulehnen gegen die eigenen Eltern. Eine mögliche Enterbung beeinträchtigt aber auch die innerfamiliäre Solidarität: welches Kind wird für mehrere Jahre die Pflege der hilfsbedürftigen Eltern übernehmen, wenn es damit rechnen muss, am Ende doch noch enterbt zu werden?

Bei Ehegatten ist es ähnlich: wer anlässlich eines Konflikts mit seinem Ehemann oder seiner Ehefrau plötzlich denkt, er oder sie könnte mich heimlich enterben, der wird weniger selbstbewusst auftreten, womöglich sogar verstummen, oder faule Kompromisse machen, die ihm selbst und der Ehe auf Dauer nicht gut tun.

Auch deshalb gibt es das Pflichtteilsrecht, das man sich als Noterbrecht vorstellen kann. Wer als Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde, ist kein Erbe, dabei bleibt es, er hat keinen prozentualen Mindestanteil am Erbe, und er hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass.

Der Pflichtteilsberechtigte ist auch nicht Teil der Erbengemeinschaft, wenn es mehrere Erben gegen sollte, er sitzt nicht mit am Tisch, er bleibt außen vor.

Dafür hat er den Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch, dieser beträgt immer die Hälfte des Wertes des Erbanteils, der ihm als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte.

Wichtig: Einen solchen Geldanspruch kann auch der haben, der nicht komplett enterbt, sondern im Vergleich zu seinen Miterben lediglich benachteiligt wurde. Er ist Erbe wie die anderen, also Teil der Erbengemeinschaft, und kann von den anderen einen Zusatzpflichtteil verlangen, in Form einer Ausgleichszahlung (§ 2305 BGB).

Der Kreis der möglichen Pflichtteilsberechtigten ist groß: es sind sämtliche Abkömmlinge des Erblassers, sein Ehegatte und sogar seine Eltern (§ 2303 BGB).

Abkömmling ist jeder, der vom Erblasser abstammt, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Allerdings ist nicht jeder Abkömmling sogleich pflichtteilsberechtigt. Die erste Hürde ist das  Repräsentationsprinzip: z. B. kommt ein Enkel nicht zum Zuge, solange jemand "über" ihm steht, die eigene Mutter oder der eigene Vater, die selbst vom Erblasser abstammen. Diese repräsentieren den Stamm, sie schließen alle anderen Abkömmlinge, die "unter" ihnen stehen, von der Erbfolge aus (§ 1924 Abs. 2 BGB).

Ähnlich ist es bei den Eltern des Erblassers, diese sind lediglich gesetzliche Erben "zweiter Ordnung": sie sind keine gesetzlichen Erben und nicht pflichtteilsberechtigt, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB), wie z. B. ein Abkömmling, denn dieser gehört zur "ersten Ordnung".

Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass es immer auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Wer aus dem großen Kreis der gesetzlichen Erben und dem ebenfalls recht großen Kreis der Pflichtteilsberechtigten tatsächlich zu den Privilegierten gehört, die einen Geldanspruch haben, erfordert stets eine individuelle Prüfung.

Es reicht aber zunächst, sich zu merken, dass man als Kind, Enkel, Ehegatte oder Elternteil prinzipiell Chancen hat.

2) Schenkungen zu Lebzeiten

Die Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten an Dritte erbracht haben, verringern den Wert des Nachlasses. Das kann in der Absicht erfolgt sein, Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen, es kann aber auch ohne solche Hintergedanken erfolgt sein, das lässt sich nach dem Tod häufig nicht mehr feststellen.

Es kann offen bleiben, was das Motiv des Erblassers gewesen ist, solche Schenkungen sind in jedem Fall interessant, aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten:

a) Anspruch gegen Erben

Die Schenkung kann zu einem speziellen Pflichtteilsanspruch führen, dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Der Berechtigte hat in dem Fall also zwei Ansprüche, der eine errechnet sich nach dem tatsächlich vorhandenen Nachlass, also dem Vermögen, über das der Erblasser bis zum Tod verfügte (§ 2311 BGB). Der andere errechnet sich nach dem Wert der Schenkungen: es ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Mit welchem Wert der verschenkte Gegenstand angesetzt wird, ist verschieden, es kann der Wert zur Zeit der Schenkung sein, oder der zur Zeit des Erbfalls.

Liegt die Schenkung länger zurück, kann sich der Ergänzungsanspruch schrittweise reduzieren: erfolgte die Schenkung eineinhalb Jahre vor dem Erbfall, sind 10% abzuziehen, für jedes weitere Jahr wiederum 10%; folglich kann es sein, dass nach mehr als 10 Jahren eine Schenkung überhaupt nicht mehr berücksichtigt wird.

Allerdings darf man hier nicht vorschnell aufgeben: In einigen Fällen ist nichts abzuziehen, z. B. bei Grundstücken, die der Erblasser zu Lebzeiten auf Dritte übertragen hat, ohne sie vollständig aus der Hand zu geben, etwa weil er weiterhin die wirtschaftlichen Vorteile für sich nutzen wollte (Nießbrauch, Wohnrecht usw.).

Beide Ansprüche, der reguläre Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich aus der Schenkung ergibt, sind vom Erben zu erfüllen.

b) Anspruch gegen Beschenkten

Das kann dazu führen, dass für den Erben am Ende weniger übrig bleibt, als er für sich beanspruchen könnte, wenn er selbst pflichtteilsberechtigt wäre.

Das wäre ein Ergebnis, das keinen überzeugt, und deshalb kann der Erbe die Erfüllung des Ergänzungsanspruchs insoweit verweigern (§ 2328 BGB).

An dieser Stelle kommt der Beschenkte ins Spiel, also die Person, die um den Wert der Schenkung bereichert ist. Auch wenn sie selbst nicht zum Kreis der Erben gehört, ist sie verpflichtet, das Geschenk wertmäßig zur Verfügung zu stellen, und sei es, indem sie selbst an den Pflichtteilsberechtigten zahlt (§ 2329 BGB).

Damit dieses Rückabwickeln nicht überhandnimmt, zieht das Gesetz eine Grenze: Schenkungen, die der Erblasser erbrachte, weil der Beschenkte in einer akuten Notlage war, oder übliche Geschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten bleiben außen vor (§ 2330 BGB). Aber man sollte als Pflichtteilsberechtigter schon genau hinschauen: ein Grundstück oder ein Porsche zählt nicht in allen Familien zu den üblichen Geschenken, so etwas ist deshalb in aller Regel ebenfalls auszugleichen.

Nicht der Beschenkte entscheidet, was zwischen ihm und dem Erblasser üblich war. Er muss dem Pflichtteilsberechtigten über sämtliche Schenkungen Auskunft erteilen, auch die Geschenke zum Geburtstag usw., erst im zweiten Schritt ist zu prüfen, was davon für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant ist.

Noch einmal: Der Pflichtteilsberechtigte muss sich in solchen Fällen also immer mit mindestens zwei Personen auseinandersetzen, dem Erben, seinem primären Schuldner, und dem oder den Beschenkten, die nur ersatzweise haften, wenn der Erbe nicht leisten muss oder nicht leisten kann.

3) Achtung: Verjährung!

Der Pflichtteilsanspruch verjährt relativ früh, deutlich schneller als andere erbrechtliche Ansprüche.

Normalerweise verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, nach 30 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB); auch Ansprüche des Erben gegen einen nicht berechtigten Erbschaftsbesitzer verjähren erst nach 30 Jahren (§ 2018 BGB§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Hintergrund: Die Klärung erbrechtlicher Ansprüche ist oft zeitaufwändig, und manchmal vergehen Jahre, bis man von seinem eigenen Erbrecht erfährt.

Beim Pflichtteil ist es völlig anders, hier möchte der Gesetzgeber, dass der Erbe möglichst schnell erfährt, was er an den Pflichtteilsberechtigten zahlen muss.

Deshalb beträgt die Verjährungsfrist beim Pflichtteilsanspruch nur drei Jahre, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Tod des Erblassers), und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis hat von a) seinem Anspruch und b) der Person des Erben (§ 195, § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB).

Sollte der Erblasser schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögen an Dritte verschenkt haben, muss der Pflichtteilsberechtigte noch schneller sein: es gilt die Frist von drei Jahren, sie beginnt aber nicht erst mit dem Schluss des Jahres, sondern schon mit dem Erbfall selbst (§ 2332 Abs. 1 BGB).

Bei diesen Schenkungen an Dritte hilft es dem Pflichtteilsberechtigten auch nicht, dass er erst später von ihnen erfahren hat.

Beispiel: Der Erblasser hatte 2018 eine Immobilie an die Tochter seiner Lebensgefährtin übertragen, und verstarb am 14.02.2019. Seinen eigenen Sohn, der aus einer früheren Beziehung stammte, hatte er im Testament nicht erwähnt, dort hieß es: "Zu meiner Erbin bestimme ich meine Lebensgefährtin." Erfährt der Sohn erst 2021 von der Schenkung, muss er sich beeilen: sein Herausgabeanspruch gegen die Tochter verjährt am 14.02.2022, drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls.

Was kann man tun, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern? Man könnte sich vom Schuldner bestätigen lassen, dass er sich auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen wird, zumindest für einen bestimmten Zeitraum. So eine Bestätigung wird aber häufig nicht erteilt, weil der Erbe, oder wie in dem Beispiel: der beschenkte Dritte, gerade das Gegenteil für sich anstrebt: baldige Klarheit, und die Gewissheit, dass man das, was man bereits in Besitz hat, für sich behalten kann.

Da hilft dann nur noch eine sofortige Klage, sie bewirkt eine "Hemmung der Verjährung". Eine Klage auf Auskunft würde allerdings nicht reichen, es muss schon eine Klage auf Leistung sein, zum Beispiel auf Zahlung eines Geldbetrages, oder eine Klage auf Feststellung des eigenen Pflichtteilsanspruchs.

Eine Klage hilft besonders in Fällen, in denen Vermögenspositionen erst nach und nach bekannt werden. Die Frist beginnt nicht mit jedem Gegenstand erneut zu laufen, es bleibt beim Beginn der Verjährung am Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eintrat (BGH, 16.01.2013, IV ZR 232/12).

Hat der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig Klage erhoben, kann er während des Prozesses in Ruhe den Nachlass ermitteln.

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)