Behinderte

Wenn ich in der Überschrift oder im weiteren Text die Kurzform "Behinderte" verwende, so meine ich: Menschen mit einer Behinderung.

Allerdings nicht alle Arten von Behinderungen, an dieser Stelle geht es mir nur um

- Behinderungen, die es schwierig machen, ein Testament zu errichten

- Testamente zugunsten von Behinderten, die auf Sozialleistungen angewiesen sind

1) Testamente von Behinderten

Wer Geschriebenes nicht lesen kann, als Analphabet oder Blinder, kann kein eigenhändiges Testament errichten. Er benötigt einen Notar, dem er seinen letzten Willen erklärt, dies geschieht meist mündlich. Wer als Blinder die Blindenschrift beherrscht, kann einen eigenen Text erstellen und dem Notar übergeben, offen oder verschlossen, aber stets mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte; sie muss nicht unterschrieben sein.

Geistig Behinderte, die lesen und schreiben können, können ein eigenes, handschriftliches Testament errichten, ebenso wie Nicht-Behinderte. Art und Schwere der Behinderung spielen keine Rolle, bei der Errichtung steht der technische Aspekt im Vordergrund: kann ich meinen Willen handschriftlich zu Papier bringen, kann ich das Geschriebene selbst lesen, und kann ich mit meinem Namen unterschreiben? Das reicht zunächst.

Ob die Verfügung auch inhaltlich wirksam war, ob der Behinderte wirklich verstand, was er erklärte, diese Frage stellt sich erst nach dem Tod. Sie würde sich auch stellen, wenn der Behinderte das Testament nicht selbst verfasst, sondern einem Notar diktiert hätte.

Auch wer eine gesetzliche Betreuung benötigt oder geschäftsunfähig ist, kann testierfähig sein, also ein wirksames Testament errichten. Es kommt immer auf den Einzelfall an: wer im Alltag mit Rechtsgeschäften überfordert ist, etwa der Prüfung von Mietverträgen, kann gleichwohl in der Lage sein, einen klaren Willen zu bilden, und zu entscheiden, wer später mal alles bekommen soll, wenn man selbst nicht mehr lebt.

Schwierig wird es, wenn der Betreffende keinen freien Willen bilden kann, aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung, oder einer altersbedingten Demenz, sofern diese mit einer Einschränkung der Willensbildung verbunden ist (Wahnideen).

2) Testamente zugunsten von Behinderten

Wenn von "Behindertentestamenten" die Rede ist, sind damit nicht Testamente von Behinderten gemeint, sondern Testamente zugunsten von Behinderten.

Behinderte sind häufig auf Sozialleistungen angewiesen. Wer in einer "Werkstatt für behinderte Menschen" gearbeitet hat, bekommt im Alter eine eigene Rente, die reicht aber oft nicht, um alle Ausgaben zu decken. Die meisten Sozialleistungen setzen Bedürftigkeit voraus, und diese kann entfallen, sobald ein Behinderter erbt.

Erst wenn alles verbraucht ist, der Behinderte also wieder mittellos ist, kann er erneut Sozialleistungen beantragen. Das ererbte Vermögen kommt somit wirtschaftlich betrachtet nicht dem behinderten Erben zugute, sondern dem Leistungsträger, sprich den öffentlichen Kassen.

Wenn Eltern sicherstellen wollen, dass sich die finanzielle Lebenssituation Ihres Kindes wirklich auf Dauer verbessert, müssen sie ein spezielles Testament errichten, und sie sollten sich dabei rechtlich beraten lassen, weil es bei der Ausgestaltung auf jedes Detail ankommt.

Ein wichtiges Element ist die Dauervollstreckung. Das dem Behinderten zufallende Vermögen muss von einem Dritten verwaltet werden. Es darf für ihn nicht frei zugänglich sein, weil er sonst nicht mehr "bedürftig" ist. Außerdem müssen die Eltern präzise Anweisungen an den Vermögensverwalter formulieren, sie müssen ihm vorgeben, wofür er das Erbe und dessen Erträge einzusetzen hat, und wofür nicht.

Eine solche Gestaltung braucht Zeit, sie muss auf das jeweilige behinderte Kind und seine individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sein. Außerdem müssen oft noch weitere, nicht behinderte Kinder mitberücksichtigt werden. Man sollte die Errichtung nicht auf die lange Bank schieben.

a) Das Problem

Volljährige Behinderte mit dauerhafter Erwerbsminderung erhalten Leistungen der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" nach Kapitel 4 des SGB XII, häufig setzen diese Leistungen schon mit Eintritt in eine "Werkstatt für behinderte Menschen" ein, also im Eingangsverfahren (§ 41 Abs. 3a SGB XII).

Weitere mögliche Leistungen sind z. B. "Hilfe zur Pflege" nach Kapitel 5 oder "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach Kapitel 3 SGB XII.

Bei all diesen Leistungen gilt der sozialrechtliche Nachranggrundsatz, sie werden nur bei Bedürftigkeit erbracht. Diese Einschränkung findet sich im Gesetz an vielen Stellen, etwa in § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, wonach "Grundsicherung" nur an jene Personen zu leisten ist, die "(...) ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können."

Bei der "Hilfe zum Lebensunterhalt", die von vielen Behinderten ergänzend zur "Grundsicherung" benötigt wird, wird der Nachrang ebenfalls betont, nach § 27 Abs. 1 SGB XII ist sie an Personen zu leisten, "die ihren notwendigen Lebensunterhalt (...) nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können." Was mit "eigenen Mitteln" gemeint ist, steht in § 27 Abs. 2 SGB XII: "Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen".

Was "Einkommen" und was "Vermögen" ist, wird vor allem vom Zeitpunkt des Zuflusses bestimmt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist "Einkommen grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte." (17.02.2015, B 14 KG 1/14 R).

Beispiel: Der Behinderte bezieht seit Januar 2021 "Grundsicherung" oder "Hilfe zum Lebensunterhalt", im August 2021 wird er Erbe - dieser Zufluss wird bezogen auf die Leistungen als "Einkommen" behandelt. Würden die Leistungen erst im September 2021 beantragt, wäre die Erbschaft als "Vermögen" anzusehen, was häufig vorteilhafter ist, weil dann die für das Vermögen geltenden Schutzvorschriften greifen, z. B. § 90 SGB XII ("Einzusetzendes Vermögen").

Es geht aber noch weiter: Ein Leistungsträger kann nicht nur verlangen, dass zunächst eigenes Einkommen und Vermögen verbraucht wird, er kann Ansprüche des Behinderten, die dieser gegenüber Dritten hat, auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Das betrifft auch erbrechtliche Ansprüche, wie z. B. Pflichtteilsansprüche.

Selbst nach dem Tod des Behinderten sind Zugriffe möglich, dann gegenüber den Erben des behinderten Leistungsbeziehers (§ 102 SGB XII).

Letzteres kann selbst für Geschwister eines Behinderten zum Problem werden, wenn nämlich der Behinderte keine Abkömmlinge hinterlässt, und die gemeinsamen Eltern bereits verstorben sind, in diesem Fall können die Geschwister gesetzliche Erben zweiter Ordnung sein (§ 1925 BGB).

b) Die Lösung

Eltern behinderter Kinder müssen deshalb zwei Dinge sicherstellen: a) dass Leistungsträger nicht auf das Familienvermögen zugreifen können, auch nicht auf das der Geschwister, und b) der reale Lebensstandard ihres behinderten Kindes dauerhaft über dem Niveau der Sozialhilfe liegt.

Der Einstieg in die Lösung ist paradox: Eltern wollen vermeiden, dass ihr behindertes Kind infolge einer Erbschaft als vermögend gilt und deshalb keine Sozialhilfe mehr bekommt. Dennoch wäre es fatal, wenn sie das behinderte Kind komplett von jeglichem Vermögenszufluss ausschließen würden, etwa indem sie ihr Kind enterben.

Das behinderte Kind ist als Abkömmling pflichtteilsberechtigt. Die Enterbung führt zu einem Pflichtteilsanspruch gegenüber den verbleibenden Erben, es ist ein reiner Geldanspruch, seine Höhe ist vom Gesetz vorgeschrieben, der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Wer nun denkt, damit sei doch zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Sicherheit gebracht, hat zunächst recht, übersieht aber dabei, dass die andere Hälfte, der Pflichtteil, dem Zugriff durch den Sozialhilfeträger schutzlos ausgeliefert ist. Der Leistungsträger muss den Erben lediglich eine schriftliche Überleitungsanzeige zustellen, sie bewirkt, dass der Pflichtteilsanspruch nicht mehr dem behinderten Kind zusteht, sondern nun dem Leistungsträger (§ 93 SGB XII).

So wird dem behinderten Kind die eine Hälfte seines regulären Erbteils durch die Enterbung entzogen, und die andere Hälfte durch den Sozialhilfeträger.

Der Pflichtteilsanspruch lässt sich auch nicht so ohne weiteres aushöhlen, etwa indem man das behinderte Kind pro forma in den Kreis der Erben einbezieht, ihm aber wertmäßig weniger hinterlässt als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils - so etwas führt zu einem Zusatzpflichtteil bzw. Pflichtteilsrestanspruch, der das Fehlende ausgleicht (§ 2305 BGB), auch diesen Zusatzpflichtteil kann der Leistungsträger auf sich überleiten, um Sozialhilfekosten zu decken.

Selbst Schenkungen, die Eltern zu Lebzeiten an Dritte erbringen, um den späteren Nachlass und damit den überleitbaren Pflichtteil zu senken, helfen häufig nicht, weil sie zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des behinderten Kindes führen (§§ 2325, 2326 BGB), der ebenfalls übergeleitet werden kann.

Natürlich könnte ein Behinderter einen Pflichtteilsverzicht erklären, wenn er volljährig und geschäftsfähig ist. Allerdings droht ihm dann eine Kürzung seiner Sozialleistungen auf das "Unerlässliche" (§ 26 SGB XII). Es gibt zudem bereits Gerichtsentscheidungen, in denen es heißt, eine Erbausschlagung oder ein Pflichtteilsverzicht durch den Bedürftigen selbst sei von der Allgemeinheit nicht in jedem Fall hinzunehmen (Bayerisches Landessozialgericht, 30.07.2015, L 8 SO 146/15 B ER).

Die Lösung ist also nicht in der Enterbung des behinderten Kindes zu suchen, sondern in der konkreten Ausgestaltung des ihm zugedachten Erbes.

Anknüpfungspunkt ist das sozialrechtliche Faktizitätsprinzip. Einkommen und Vermögen sind erst dann kritisch, wenn sie dem Bedürftigen als "bereite Mittel" für die Deckung seines Bedarfs tatsächlich zur Verfügung stehen, er sie also z. B. vollständig ausgeben kann (Bundessozialgericht, 08.05.2019, B 14 AS 15/18 R).

Das ist z. B. nicht der Fall, wenn das behinderte Kind von seinen Eltern lediglich als Vorerbe eingesetzt worden ist, es also einen Nacherben gibt (§ 2100 BGB), dem die Erbschaft nach dem Tod des behinderten Kindes zufallen soll. Ein Vorerbe kann nämlich im Regelfall nur die Nutzungen für sich behalten, die "Früchte" des Vermögens, wie z. B. Zinserträge oder Mieteinnahmen. Das Vermögen als solches, seine Substanz, darf er weder verbrauchen noch verschenken (§ 2113 BGB).

Man kann sich den Vorerben als eine Art Treuhänder vorstellen, der das Nachlassvermögen als ein von seinem übrigen Vermögen getrenntes Sondervermögen verwaltet.

Als Nacherbe können die Eltern auch ein weiteres, nicht behindertes Kind einsetzen, das selbst nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Das ist aber nur der erste Teil der Schutzmaßnahmen. Der zweite Teil ist die Anordnung einer lebenslangen Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB):

Damit die "Früchte" des Nachlassvermögens nicht zum Verlust von Sozialleistungen führen, dürfen sie dem behinderten Kind nicht zur freien Verfügung stehen. Die Eltern müssen dem Testamentsvollstrecker präzise vorschreiben, wofür er die von ihm erwirtschafteten Erträge verwenden darf (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Dabei sollten sie sich von dem Ziel leiten lassen, den Lebensstandard ihres Kindes zu verbessern, also anzuheben, über das Niveau der Sozialhilfe hinaus.

Die Eltern sollten dem Testamentsvollstrecker aufgeben, die Erträge nur für das zu verwenden, was nicht durch die Sozialhilfe abgedeckt ist, das können z. B. Urlaube sein, oder privatärztliche Heilbehandlungen, hochwertige Kleidung, eine individuelle künstlerische Förderung, eine besondere Möblierung usw.

So können die Eltern erreichen, dass das behinderte Kind weiterhin Sozialleistungen erhält, obwohl es infolge der Erbschaft eigentlich vermögend ist.

Rechtsanwalt Lars Finke, LL.M., Fachanwalt für Erbrecht, Mülheimer Str. 85, 47058 Duisburg (Stadtteil Duissern)